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DVX Performance B2B for professionals

Fernabsatzvertrag

Fernabsatzvertrag

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen DVX Performance (DVX-OLS)

 

Für das Angebot, den Verkauf, die Lieferung und die Installation von Software für Motorsteuerungssysteme an Kunden durch DVX Performance mit Sitz in Z.I. in den Allern 1, 9906 Troisvierges Luxemburg.

 

Artikel 1 – Definitionen

In diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden die folgenden Begriffe in der folgenden Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

1.1 DVX Performance .: Volle Haftung, im Folgenden "DVX" genannt.

1.2 Kunde: die natürliche oder juristische Person, die in ihrer Eigenschaft als Kfz-Betrieb, Händler, Gewerbetreibender oder ähnliches Unternehmen DVX mit der Lieferung und/oder Installation von Software und/oder mit der Erbringung von Dienstleistungen und Services beauftragt hat, im Folgenden "Kunde" genannt.

1.3 Fertigstellung: der Zeitpunkt, an dem die Installation der Software abgeschlossen ist und gegebenenfalls dem Kunden mitgeteilt wurde.

1.4 Vertrag: das Dokument, in dem der Auftrag schriftlich festgehalten wird.

1.5 Software: die von DVX verwendete Software, die das Motormanagement des Fahrzeugs optimiert.

Artikel 2 – Allgemein

2.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Aufträge und Verträge zwischen DVX und dem Kunden, auf die DVX diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abweichen. Diese Bedingungen sind ein integraler Bestandteil des Vertrags zwischen dem Kunden und DVX.

2.2 Diese Bedingungen gelten auch für Verträge mit DVX, deren Ausführung die Mitwirkung von Dritten erfordert.

2.3 Der Anwendung von Bedingungen, auf die sich der Kunde beruft, wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.4 Eine Abweichung von diesen Bedingungen oder von einer oder mehreren in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen kann nur schriftlich im Vertrag zwischen DVX und dem Kunden vereinbart werden.

2.5 Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und dem Vertrag hat der Vertrag Vorrang, sofern er rechtsgültig unterzeichnet wurde.

Artikel 3 – Angebote und Zustandekommen der Vereinbarung

3.1 Alle Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, das schriftliche Angebot enthält eine Gültigkeitsdauer.

3.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung der mündlichen oder schriftlichen Bestellung des Kunden durch DVX oder durch die schriftliche Annahme eines von DVX erstellten Angebots durch den Kunden zustande.

3.3 Angaben von DVX auf einer Website oder auf andere Weise in Bezug auf die Dienstleistungen gelten als unverbindliches Angebot und sind vorbehaltlich Änderungen und Verfügbarkeit.

Artikel 4 – Lieferzeiten

4.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch DVX.

4.2 Wenn der Kunde eine Vorauszahlung schuldet oder wenn er für die Ausführung des Vertrags Informationen zur Verfügung stellen muss, beginnt die Lieferfrist erst nach vollständigem Zahlungseingang bzw. vollständiger Bereitstellung der Informationen.

4.3 Lieferfristen sind Richtwerte und berechtigen den Kunden bei Überschreitung nicht zu einer Entschädigung.

4.4 Eine von DVX angegebene Frist basiert auf den Umständen, die dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind.

4.5 Der Kunde, der DVX nach Überschreitung einer bestimmten Lieferfrist schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat, um den Vertrag noch auszuführen, ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn DVX nicht in der Lage ist, den Vertrag innerhalb der in der Mitteilung gesetzten angemessenen Frist auszuführen.

Artikel 5 – Preize

5.1 Die von DVX in Rechnung gestellten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger Steuern sowie der im Rahmen des Vertrags anfallenden Kosten, sofern nicht anders angegeben.

5.2 Wenn DVX mit dem Kunden einen festen Verkaufspreis vereinbart hat, ist DVX dennoch zu einer zwischenzeitlichen Preiserhöhung berechtigt. DVX kann diese Erhöhung nur dann vornehmen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der Ausführung des Vertrags wesentliche Änderungen eingetreten sind, z. B. in Bezug auf Upgrades des Motormanagementsystems, Wechselkurse, Löhne oder andere den Selbstkostenpreis bestimmende Faktoren.

Artikel 6 – Kontrolle, Akzeptanz und Beschwerden

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, eventuelle Mängel am Fahrzeug vor der Installation der Software an DVX zu melden.

6.2 DVX garantiert, dass die zu installierende Software den üblichen Anforderungen und Standards, die an sie gestellt werden können, entspricht und frei von jeglichen Mängeln ist.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übergabe auf Mängel und Schäden zu überprüfen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach der Übergabe zu rügen und auf der Rechnung zu vermerken. Mängel, die nicht sofort bei der Übergabe festgestellt werden können, wie z.B. fehlerhaftes Funktionieren der Software, müssen DVX so schnell wie möglich, spätestens jedoch 4 Tage nach Erhalt, schriftlich mitgeteilt werden.

Artikel 7 – Übertragung von Eigentum

7.1 Solange der Kunde den Kaufpreis mit etwaigen Nebenkosten nicht vollständig bezahlt oder keine ausreichende Sicherheit dafür geleistet hat, behält sich DVX das Recht zur Nutzung der Software vor. Das Recht zur Nutzung der Software geht erst dann auf den Kunden über, wenn dieser seine Verpflichtungen bezüglich der Lieferung erfüllt hat.

7.2 Hat DVX begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, ist DVX berechtigt, die Installation der Software zu verschieben, bis der Kunde Sicherheit für die Zahlung geleistet hat. Der Kunde haftet für den Schaden, der DVX entsteht, wenn sich die Lieferung aufgrund von begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden verzögert.

Artikel 8 – Zahlung

8.1 Jede Bestellung wird im Voraus mit Krediten bezahlt. Der Kunde kann frei wählen, wie viele Credits er im Voraus in seinem Portfolio platzieren und kaufen möchte.

Artikel 9 – Änderungen oder Annullierungen

9.1 Änderungen oder Aufhebungen eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung von DVX. Der Kunde ist dann verpflichtet, DVX alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die sich aus der Änderung oder Kündigung ergeben.

Artikel 10 – Standardgarantie

10.1 Gewährleistungsansprüche müssen vom Kunden innerhalb der genannten Frist per Einschreiben an DVX gemeldet werden. DVX ist zu keiner Zeit zu irgendwelchen weiteren Verpflichtungen wie Schadenersatz oder Auflösung des Vertrags verpflichtet.

10.2 Die Bestimmungen in diesen Bedingungen bezüglich der Garantie berühren nicht die gesetzlichen Garantieansprüche des Kunden, vorbehaltlich der Bestimmungen in diesen Bedingungen und dem Vertrag, einschließlich der Art und Qualität der an den Kunden verkauften und gelieferten Produkte.

10.3 Die Garantie beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem DVX die vollständige Zahlung vom Kunden erhalten hat.

10.4 Der Kunde übernimmt die Garantie ab dem Zeitpunkt, an dem er das Fahrzeug an den Endverbraucher liefert.

Artikel 11 – Haftung und Entschädigung

11.1 DVX haftet nicht in den folgenden Fällen (nicht abschließend):

- Schäden im Zusammenhang mit Mängeln und/oder Teilen der von der Gegenpartei gelieferten Sachen;

- Schäden am Fahrzeug selbst und/oder an Teilen des Fahrzeugs während der Ausführung des Auftrags;

- Schäden, die am Motor und/oder anderen Teilen des Fahrzeugs infolge eines Tests auf dem Leistungsprüfstand entstanden sind;

- Schäden, die durch unvollständige und/oder falsche Angaben der Gegenpartei entstanden sind;

- Schäden infolge eines falschen Kostenvoranschlags;

- Schäden infolge von: geringfügigen Abweichungen bei den Spezifikationen, der Zusammensetzung, der Leistung;

- Schäden infolge von: Beratung durch Dritte zum Nutzen des Kunden;

- Schäden infolge von: Transport, vorübergehender Lagerung, vom Auftraggeber zur Bearbeitung übergebenen Waren, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens DVX vor;

- Schäden infolge des Überschreibens oder der De-Installation der gelieferten Software;

- Für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden oder Handelsverluste;

11.2. Bevor sich die Gegenpartei auf die Haftungsregelung in diesem Artikel beruft, wird DVX rechtzeitig schriftlich Gelegenheit gegeben, die Beanstandung festzustellen und in diesem Rahmen (falls erforderlich) Maßnahmen zur Wiedergutmachung zu ergreifen. Wenn DVX diese Gelegenheit zur Nachbesserung verweigert wird, besteht in erster Linie kein Anspruch auf Schadenersatz, zumindest wird dieser hilfsweise immer auf € 1.000,= maximiert.

11.3. Für den Fall, dass DVX im Zusammenhang mit den von ihr gelieferten Tätigkeiten und/oder Produkten haftbar zu sein scheint, wird ihre Haftung im Anschluss an das Vorstehende wie folgt geregelt und begrenzt (in getrennter und absteigender Reihenfolge): - Der Betrag, der von den eingeschalteten Dritten und/oder Hilfspersonen zurückgefordert werden kann; - Der Betrag, den der Versicherer von DVX möglicherweise auszahlen wird;

11.4. Falls die Haftung von DVX nicht unter die vorgenannten Ausschlüsse fällt und DVX dennoch haftbar sein könnte, ist ihre vertragliche und/oder gesetzliche Haftung entweder auf die kostenlose Reparatur oder Neulieferung der mangelhaften Software oder auf eine Entschädigung in Höhe des Rechnungsbetrags mit einem Höchstbetrag von € 2.000,= (in Worten: zweitausend Euro) beschränkt.

Artikel 12 – Lizenzen für geistiges Eigentum

12.1. Die Rechte am geistigen Eigentum an der gesamten Software und den Dienstleistungen, die DVX im Rahmen des Vertrags bereitstellt oder zugänglich macht, verbleiben bei DVX oder ihren Lizenzgebern. Soweit dies für die Nutzung der Software und Dienstleistungen durch den Kunden erforderlich ist, gewährt DVX dem Kunden ein beschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der geistigen Eigentumsrechte an der Software und den Dienstleistungen.

12.2. Der Kunde stellt DVX von allen Ansprüchen Dritter und sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung der DVX vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien und Daten und der daran bestehenden geistigen Eigentumsrechte durch DVX frei.

12.3. Der Kunde muss wie ein guter Vater darüber wachen, dass die Software von DVX Performance in keiner Weise gelesen und oder weitergegeben wird. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingung behält sich DVX Performance das Recht vor, vom Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe des 12-fachen des vom Kunden gezahlten Betrags zu verlangen.

Artikel 13 – höhere Gewalt

13.1 Die in Artikel 4 dieser Bedingungen genannte Lieferfrist wird um den Zeitraum verlängert, in dem DVX aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist.

13.2 Höhere Gewalt auf Seiten von DVX liegt vor, wenn DVX an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder ihrer Vorbereitung nach dem Abschluss des Vertrags gehindert wird.

13.3 Als höhere Gewalt gelten auch Naturkatastrophen, Kriege, nicht zurechenbare Unzulänglichkeiten von Dritten oder von DVX einbezogenen Lieferanten, die vorübergehende Nichtverfügbarkeit oder unzureichende Verfügbarkeit von Materialien, Hardware, Software und/oder Internet- oder anderen Telekommunikationsverbindungen zugunsten des Kunden, deren Ursache außerhalb der Kontrolle von DVX liegt, sowie jede andere Situation, auf die DVX keinen (entscheidenden) Einfluss hat. Im Falle von höherer Gewalt sind die Parteien nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der der anderen Partei durch die höhere Gewalt entstanden ist.

Artikel 14 – Datenschutz

DVX erbringt die Dienstleistungen und verarbeitet die Daten des Kunden in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung. Der Kunde stimmt hiermit zu, dass DVX die personenbezogenen Daten des Kunden in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung verarbeitet.

Artikel 15 – Verschiedene Bestimmungen

15.1 Der Inhalt des Vertrages und diese Bedingungen bestimmen gemeinsam das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und ersetzen alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien über den Gegenstand des Vertrages.

15.2 Die Nichtigkeit eines oder mehrerer Teile dieser Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Teile dieser Bedingungen. Sollten sich ein oder mehrere Teile dieser Bedingungen als nichtig erweisen, so sind die Parteien verpflichtet, eine Regelung zu treffen und umzusetzen, die gültig ist und dem Willen der Parteien mit dem nichtigen Teil/den nichtigen Teilen am nächsten kommt.

Artikel 16 – Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

16.1 Auf jeden Vertrag, an dem DVX beteiligt ist, und jedes Angebot von DVX findet ausschließlich luxemburgisches Recht Anwendung.

16.2 Streitigkeiten zwischen den Parteien, einschließlich solcher, die nur von einer der Parteien als solche angesehen werden, werden so weit wie möglich durch ordnungsgemäße Konsultation beigelegt.

16.3 Alle Streitigkeiten, an denen DVX direkt oder indirekt beteiligt ist, werden ausschließlich von dem zuständigen Gericht in Luxemburg entschieden.